Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages.
2. Allen Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Alle Angebote sind freibleibend.
3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
4. Bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern gilt neben diesen Bedingungen grundsätzlich das deutsche Recht. 
5. Mündliche Absprachen mit unseren Außendienstmitarbeitern sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

II. Angebot und Annahme
1. Alle Angebote und Auftragsbestätigungen müssen Größenangaben in Zentimetern bzw. Millimetern, das Grammgewicht des Papiers pro m² und die genaue Bezeichnung der Papiersorte enthalten.
2. Der Auftragnehmer bestätigt die Vertragsannahme stets schriftlich oder fernmündlich, sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt. In den Fällen, in denen der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers unverändert annimmt, bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages keiner schriftlichen Auftragsbestätigung.
3. Nachträgliche Änderungen des Auftrags – verursacht durch den Auftraggeber – berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Diese Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Werden dem Auftragnehmer unter Hinweis auf § 321 BGB Vermögensverschlechterungen bekannt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so kann er die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber sich weigert, die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszwecks durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die bis dahin angefallenen Kosten werden berechnet und sind sofort fällig.

III. Preise
1. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Nach Abschluss des Vertrags eintretende Frachterhöhungen, Ausfuhr- oder anderen Abgaben, die sich auf die verkauften Artikel und deren Rohstoffe mittelbar und unmittelbar erstrecken, gehen vom Tage des Kaufes an zu Lasten des Käufers. Die angebotenen Preise sind !-Nettopreise und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Wir liefern, falls nicht anders angeboten und bestätigt, ab einem Warenwert von ! 500,– frei Haus; bei Lieferung ins Ausland frei deutsche Grenze. Bei Lieferungen, die nicht frei erfolgen, wählen wir für den Kunden den unserer Meinung nach günstigsten Versandweg. Hierbei werden Flächenfracht, Rollgelder und Zustellgebühren vom Empfänger getragen. Ohne besondere Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt. Durch Versandwünsche des Kunden bedingte Mehrkosten gehen zu seinen Lasten. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Kunden.
2. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
3. Kosten für nachträgliche Änderungen von Skizzen, Entwürfen, Mustern, Probeandrucken werden nur dann berechnet, wenn die Änderungen vom Auftraggeber veranlasst und mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Soweit Änderungen vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind diese dem Auftraggeber nicht in Rechnung zu stellen.

IV. Gewerbliche Schutzrechte
1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten, bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilige Kosten vergütet werden. Vergütet der Auftraggeber die gesamten Kosten, so hat er das Recht, die vorstehend genannten Druckunterlagen herauszuverlangen.
2. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechts an von ihm beigestellten Unterlagen. Demgemäß hat er auch den Auftragnehmer bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
3. Für Muster, Skizzen, Entwürfe u. a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt (oder in Auftrag gegeben) werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum und das volle Verfügungsrecht geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über. 
4. Das Eigentums- und Urheberrecht gilt auch für die Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Auftragnehmers. Diese darf der Auftraggeber Dritten nicht zugänglich machen. Der Auftraggeber haftet für die Aufrechterhaltung der Schutzrechte des Auftragnehmers und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch einen unbefugten Gebrauch fremder Rechte entstehen können.
5. Vom Auftragnehmer hergestellte Waren dürfen mit Herstellungsvermerken versehen werden.

V. Lieferung
1. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mindestbestellwert 50,– €. Unter diesem Warenwert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 10,– € pro Auftrag.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Posteingangs beim Auftragnehmer der vom Auftraggeber erteilten endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Auftragnehmer die Ware am letzten Tag der vereinbarten Frist abgesandt hat.
4. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Auftragnehmer an die ursprünglich zugesagte Lieferfrist nicht mehr gebunden. Gegebenenfalls ist eine neue Lieferfrist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren.
5. Bei Ereignissen von höherer Gewalt (wie Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen Hand) werden die Vertragspartner für die Dauer der Störung die vereinbarte Lieferfrist angemessen verlängern. Dies gilt auch bei Streik, Aussperrung und unvermeidlichen Betriebsstörungen, sofern dadurch die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich wird. Hierzu gehören auch Hemmnisse, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst zu vertreten hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie Brand. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich zu unterrichten.
6. Falls die Ware nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht geliefert wird, muss der Auftraggeber vor Stornierung des Auftrages dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftrag storniert werden.
7. Abrufaufträge gelten als Festaufträge und sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten verbindlich abzunehmen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.    
Wir behalten uns vor, nach dieser Zeit Zinsen und Lagergeld für die nicht abgenommene Partie zu den jeweiligen EzB-Bedingungen und Speditionslagergebühren zu berechnen. Eine Lösung von einem solchen Abrufauftrag ist nicht möglich, falls das für diesen Auftrag erforderliche Vormaterial bereits fertiggestellt ist.

VI. Verpackung und Versand
1. Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung und nimmt den Versand mit der gebotenen Sorgfalt vor. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Versandtermine werden schriftlich vereinbart und sind nach Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.
 
VII. Toleranzen
1. Gewichtsabweichungen: Abweichungen des Flächengewichts richten sich nach jenen in den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten  Materialien. Falls diese nicht anders festliegen, gelten:
a) für Papier  + –    5 %
b) für Kunststoff + –    15 %
2. Maßabweichungen: Dem Auftragnehmer steht bei allen Lieferungen das Recht auf nachstehende Maßabweichungen zu:
A)    Für Papier und Papierkombinationen: a)    Beutel:    in der Länge + – 4 mm / in der Breite + –    3 % für Beutelbreiten unter 80 mm
    + – 2 %     für Beutelbreiten von 80 mm und mehr    + –    3 %
    b)    Rollen:    in der Breite .    + –    3 mm
    c)    Formate:    in der Länge     + –    5 mm         in der Breite                 + –    5 mm
B)    Für Kunststoffe  + –    5 % 3. Mengenabweichungen: Bei allen Anfertigungen behält sich der Auftragnehmer eine Mehr- und Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 20 %: a)    Bei Verkauf nach Menge: für Mengen bis 10.000 Stück b)    Bei Verkauf nach Gewicht: für Gewichte bis 250 kg. 4. Diese Gewichts-, Maß- und Mengenabweichungen gelten für Papier- und Plastikverpackungen in Form von Handels- und Umverpackungen, in die Füllgüter verpackt werden. Typisch dafür sind sämtliche im Handel verwendeten Beutel, Zuschnitte und Rollen. Ebenso ist darunter die industrielle Vorverpackung zu verstehen, wie Rollen, Beutel, Einschlagmaterial sowie Zuschnitte. Für Polyolefin-Erzeugnisse gilt im Übrigen die vom Fachverband „Verpackung” aufgestellte GKV-Prüf- und Bewertungsklausel 1992.

VIII. Druck
1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck handelsübliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z. B. Licht-beständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber schriftlich bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen.  Kleinere Abweichungen der Farben behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn es der Auftraggeber verlangt oder der Auftragnehmer es für notwendig hält. Andrucke ab Maschine werden separat nach Aufwand berechnet.
2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für Weichmacherwanderungen, paraffinlösliche Farbstoffe oder Bindemittel oder ähnliche Migrationserscheinungen und für die sich daraus herleitenden Folgen. Der Auftaggeber hat insbesondere bei der abzupackenden Ware ausdrücklich auf lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeitsanforderungen hinzuweisen. Dies bedarf der Schriftform. Bei Unterlassung haftet der Auftragnehmer nicht. 
3. Bei Codierung und/oder Nummerierung ist die Grafik mit Codierung mit dem Auftragnehmer auf technisch bedingte Herstellungsmöglichkeiten abzustimmen. Für die Richtigkeit der Code-Anordnung und Platzierung ist der Auftraggeber verantwortlich.  Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr über zur Verfügung gestellte Codierungsvorlagen. Wegen der Toleranzen von Papier, Druckfarben und Leseeinrichtungen kann für eine gleiche Eignung bei verschiedenen Auflagen keine Garantie übernommen werden. Probelieferungen, Vor-, Teil- und Gesamtauflagen sind unverzüglich vom Auftraggeber durch eine Eingangskontrolle zu prüfen. Der Auftragnehmer kann keine Garantie für Lesbarkeit der Codierung bei flexiblem Material übernehmen. Fehldrucke bis 5 % können nicht zu Beanstandungen führen. Sinngemäß gilt dies auch für Nummerierung.

IX. Material und Ausführung
Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei besonderen Eigenschaften des Füllgutes hat der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich den Auftragnehmer über die Verwendung entsprechender Materialien zu unterrichten und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei Anforderungen wie dem Lebensmittelrecht.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Wir behalten uns für die gelieferte Ware einen erweiterten Eigentumsvorbehalt vor. Werden Rechnungen aus laufenden Lieferungen mit Schecks bezahlt, bleibt das Eigentum bis zur Einlösung der Papiere beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer behält sich gegebenenfalls Sicherungen vor, die dem Wert der zu sichernden Forderungen entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung an den Auftragnehmer über. Eine etwaige Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung gilt als im Auftrag des Auftragnehmers erfolgt, so dass das entstehende Miteigentum dem Auftragnehmer zusteht.
3. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (z.B. Pfändungen durch andere Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.

XI. Mängelansprüche

1. Der Auftragnehmer gewährleistet vertragsgemäße Güte und Beschaffenheit sowie maschinelle Verarbeitbarkeit der Papier- und Plastikverpackungen. Er haftet insbesondere dafür, dass der Leistungsgegenstand die zugesicherten bzw. nach dem Vertrag ausdrücklich vorausgesetzten Eigenschaften hat und den Erfordernissen des Gesetzes, des Handelsbrauchs und der üblichen Technik entspricht.
2. Ein Mangel der gelieferten Ware berechtigt den Auftraggeber, die Beseitigung des Mangels zu verlangen, die der Auftragnehmer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder kostenlosen Austausch der vom Auftraggeber ihm zurückzugebenden mangelhaften Waren gegen neue vertragsgemäße Ware vornehmen kann. Kann der Auftragnehmer Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht vornehmen, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung verlangen.
3. Bei der Herstellung von Papier- und Plastikverpackungen sowie ähnlicher Waren ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist. In diesen Fällen kann nur Minderung und - sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist - Wandlung, nicht aber Schadenersatz verlangt werden. So genannte versteckte Mängel können nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen seit Lieferung geltend gemacht werden. 4. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, zu erheben. Dem Auftraggeber steht ein Rücktrittsrecht dann zu, wenn der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug kommt oder wenn diese nicht zum Erfolg führt.
5. Bei vollautomatischer Beutelfertigung erfolgt automatische Zählung. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, diese seiner Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen. 
6. Nicht sachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber schließt jeden Schadenersatz aus. 7. Schadenersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Der Ersatz mittelbarer Schäden (z.B. wegen entgangenem Gewinn, Deckungskauf) ist ausgeschlossen.

XII. Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind zahlbar: innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen (nach Rechnungsdatum) rein netto. Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, die 3% über dem Discontsatz der Landeszentralbank liegen, sowie Mahnkosten von ! 10,–. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Mahnungen zu erstellen. Bei Erstbestellungen verlangen wir einmalig Vorkasse. 3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
4. Anteilige Klischeekosten werden dem Auftraggeber bei Bestellung genannt und sind in dieser Höhe sofort rein netto fällig. Die tatsächliche Höhe der anteiligen Klischeekosten kann erst nach Fertigstellung der gesamten Filme etc. exakt berechnet werden. Der Betrag lt. Endabrechnung ist bei Lieferung der Ware mit dem individuellen Druck fällig.
5. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postgiroüberweisung. Wechselzahlungen sind ausgeschlossen.
6. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge sind unzulässig. 
7. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgend einem laufenden Vertrag verpflichtet.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der zuständige Gerichtsort des Rechnungsstellers.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl auch am Ort seiner Zweigniederlassung oder am Sitz des Auftraggebers den Gerichtsstand zu begründen.
3. Für Minderkaufleute gilt diese Gerichtsstandvereinbarung für den Fall, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, der Kunde seinen Wohnsitz außerhalb der BRD und Berlin nimmt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
November 2010